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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen)

Stand: 1. Januar 2006

 

1 Allgemeine Bestimmungen

           

Unsere Vereinbarungen und Leistungen erfolgen auch zukünftig ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich abgeändert werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht noch einmal bei oder nach Vertragsabschluß ausdrücklich widersprechen.

Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Käufer gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

1.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

           

2 Angebot und Vertragsschluss

           

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

           

2.2 Die Eindeckungsmöglichkeit für Rohmetalle und Devisen bleibt stets vorbehalten; zur Lieferung des verkauften Halbzeugs sind wir deshalb nur insoweit verpflichtet, als uns eine Eindeckung mit Rohmaterialien zu den heutigen Preisen möglich ist

           

3 Preise

           

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab  Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Versandspesen und Versicherung, unverzollt und zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer.

           

3.2 Bei Abrufaufträgen sowie allen Aufträgen, deren Abwicklung mehr als sechs Wochen in Anspruch nimmt, behalten wir uns vor, Änderungen der Kostenfaktoren durch einen entsprechenden Zuschlag in unseren Preisen zu berücksichtigen.

           

3.3 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge; diese verbleiben In unserem oder im Werkseigentum.

           

4 Lieferung

           

4.1 Lieferfristen und Termine werden von uns nur unverbindlich bestätigt. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen sind ausgeschlossen.

           

4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

           

4.3 Bei Abrufaufträgen sind wir nach einen halben Jahr auch ohne Abruf zur Lieferung berechtigt. Erfolgt der Abruf nicht binnen vereinbarter Frist oder spätestens binnen eines halben Jahres, sind wir berechtigt, für die nicht abgerufene Menge Vorauszahlung zu verlangen.

           

4.4 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung an den Besteller. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so gilt als Tag der Lieferung der Tag der Versandbereitschaft.

           

4.5 Wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert Werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Krieg, Naturereignisse, Unfälle, Streiks, Aussperrungen).verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch eine derartige Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrage zurücktreten.

           

4.6 Abweichungen in Gewicht, Stückzahl und Abmessung sind bis zu 10 Prozent sowohl hinsichtlich der Abschlussmenge als auch bei Teillieferungen gestattet. Abweichungen in der Güte sind im Rahmen der DIN-Toleranzen zulässig.

           

4.7 Für technische Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge oder technische Richtlinien übernehmen wir keine Haftung; in ihnen kann Insbesondere keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften gesehen werden.

           

5 Abnahme, Versand und Gefahrübergang

           

5.1 Soll die Ware besondere Bedingungen oder Qualitätsansprüche erfüllen, hat die Abnahme im Lieferwerk zu erfolgen. Sachliche Abnahmekosten werden von uns, persönliche Reisekosten des Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen. Schickt der Besteller zu der Abnahme keinen Beauftragten, kann die Ware gleichwohl ausgeliefert werden und gilt als abgenommen, sobald sie der Lieferwerk verlässt.

           

5.2 Die Gefahr geht auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung mit Absendung ab Lager auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

           

5.3 Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer schriftlicher Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.

           

5.4 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.

           

5.5 Bei fracht- und spesenfreier Rücksendung von Kisten, Verschlägen, Fässern und Holztrommeln in gutem Zustande innerhalb von 4 Wochen werden 2/3 des berechneten Wertes vergütet. Einwegverpackung wird nicht zurückgenommen und nicht vergütet.

           

6 Gewährleistung

           

6.1 Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, müssen binnen 4 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel in der gleichen Frist nach ihrer Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden. Das gleiche gilt für Beanstandungen von Gewicht und Stückzahl.

           

6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Monat.

           

6.3 Mängel, für die wir Gewähr zu leisten haben, verpflichten uns nur, die mangelhaften Teile nachzubessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern; die mangelhaften Teile sind durch den Besteller ordnungsgemäß zu lagern und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

           

6.4 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind wir zum Ersatz mittelbarer Folgeschäden im Rahmen der §§ 463, 480 II, 635 BGB nur dann verpflichtet, wenn unsere Zusicherung den Besteller gegen diese Schäden im Einzelfall absichern sollte. Schadenersatzansprüche für unmittelbare Mangelfolgeschäden wegen positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.

           

6.5 Die Beanstandung von Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

           

7 Rücksendung

           

7.1 Berechtigte Rügen rechtfertigen eine Zurückbehaltung der Zahlung nur dann, wenn die Ware binnen einer Woche seit der Rüge auf Kosten des Bestellers an uns zurückgeschickt wird.

           

7.2 Rücksendungen mangelfreier Waren werden von uns nur angenommen, wenn wir dies vorher schriftlich bestätigt haben. Dabei anfallende Kosten gehen zu Lasten des Rücksenders. Befindet sich die zurückgesandte Ware in einem guten Zustand, werden wir unter Abzug der üblichen Bearbeitungskosten von 15 % des Rechnungswertes jedoch mind. 52,-- € eine Gutschrift dafür erteilen

           

8 Zahlungsbedingungen

           

8.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum  abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum  ohne Abzug.

           

8.2 Wechsel und Schecks sowie sonstige Zahlungsersatzmittel werden nur zahlungshalber angenommen, hierbei anfallende Kosten und Spesen trägt der Besteller.

           

8.3 Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Besteller in Verzug, so werden Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszins von uns gefordert.

           

8.4 Gerät der Besteller mit einer Verpflichtung uns gegenüber in Verzug, werden sämtliche Zahlungsansprüche sofort fällig.

           

8.5 Fordrungen des Bestellers gegen uns können nicht abgetreten werden. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn er Nichtkaufmann ist. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig sind.

           

9 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

           

9.1 An allen von uns gelieferten Waren behalten wir uns bis zur völligen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden Rechnungsforderungen auch aus erst später abgeschlossenen oder noch nicht abgewickelten Verträgen das Eigentum vor. Im Falle einer Bearbeitung oder Verarbeitung durch den Käufer ist der Eigentumserwerb durch den Käufer ausgeschlossen; dieser verarbeitet und erwirbt das Eigentum für uns. Bei Zusammentreffen mit Eigentumsvorbehalten anderer Lieferanten erwerben wir gemeinschaftliches Eigentum mit diesen, die uns vom Käufer auf Verlangen schriftlich zu benennen sind.

           

9.2 Die Warenveräußerung ist dem Käufer nur nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gestattet. Im Falle einer Veräußerung gelten alle dem Käufer daraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber auch für bearbeitete Ware an uns abgetreten und zwar in voller Höhe. Besteht die vom Käufer weiter gelieferte Ware auch aus Waren, die von anderen Lieferanten geliefert wurden, und haben auch diese mit dem Käufer entsprechende Vorbehalte oder Abtretungen vereinbart, die unseren Rechten entgegenstehen, so würden wir mit diesen zu Gesamtgläubigern.

           

9.3 Der Käufer hat uns die in Frage kommenden anderen Lieferanten namhaft zu machen und auf Verlangen hierzu jede Auskunft zu erteilen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Waren, auch soweit deren Kaufpreis noch nicht fällig ist, den Käufer zu untersagen und die vorhandene Eigentumsware in unseren Gewahrsam zu nehmen, bis unsere Ansprüche geregelt sind. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt darin nur dann die Erklärung des Rücktritts vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich erklären; anderenfalls handelt es sich lediglich um eine Sicherungsmaßnahme. Übersteigt der Wert der uns nach diesen Bestimmungen gewährten Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die vorgenannten Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben.

           

9.4 Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware hat uns der Käufer unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls zur Ermöglichung einer rechtzeitigen Intervention mitzuteilen.

           

10 Rücktritt, Schadenersatz

           

10.1 Wir behalten uns vor, die Lieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder mit schriftlicher Erklärung vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit betreffenden Tatsachen gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt, ein Moratorium beantragt oder wenn über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird.

           

10.2 Falls wir vom Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, ist eine Schadenspauschale von 15 % der Auftragssumme vereinbart. Dem Besteller bleibt es gegenüber dieser Pauschalforderung unbenommen, den Nachweis zu erbringen, unsere konkrete Ersatzforderung sei nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale.

           

11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

           

11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Solingen.

           

11.2 Erfüllungsort für Verbindlichkeiten des Bestellers sowie der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist unser Sitz. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse.

           

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss ausländischer Rechte nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

           

12 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden die Bedingungen im übrigen hierdurch nicht berührt.

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